Mieterhöhung – Grobraster (Schnell-Check)

Mit diesem Tool ordnest du eine Mieterhöhung bei Bestandsmieten grob ein: Wir berechnen den Prozentsatz zwischen alter und neuer Kaltmiete, prüfen die Kappungsgrenze (in angespannten Märkten oft 15 %, sonst 20 %) und beachten die Sperr-/Wartefristen bei § 558 BGB.

Sonderfälle wie Modernisierung sowie Index- und Staffelmieten folgen eigenen Regeln – wir markieren sie deutlich. Ergebnis: voraussichtlich im Rahmen / grenzwertig / auffällig. Hinweis: Entscheidend sind auch die formalen Anforderungen (Textform/Begründung) nach § 558a BGB.

Redaktionell geprüft: 02.01.2026

1. Angaben zur Mieterhöhung
Markt-/Sonderform

Grobe Regeln bei Bestandsmieten nach § 558 BGB: Der Vermieter kann die Zustimmung zur Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens seit 15 Monaten unverändert ist; das Verlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Zusätzlich gilt bei Erhöhungen nach § 558 Abs. 1 die Kappungsgrenze in drei Jahren (20 % bzw. 15 % in bestimmten Gebieten). Für die Wirksamkeit ist außerdem relevant, dass das Mieterhöhungsverlangen in Textform erfolgt und begründet wird (§ 558a BGB; z.B. Mietspiegel, Mietdatenbank, Gutachten oder drei Vergleichswohnungen).

So ordnest du das Ergebnis ein

Beispielrechnung

Alt: 650 €, Neu: 728 € → Steigerung = (728−650)/650 = 12,0 %.
Gebiet angespannt (15 %), letzte Erhöhung vor 18 Monaten: rechnerisch tendenziell im Rahmen – dennoch muss das Verlangen in Textform erfolgen und begründet sein (§ 558a BGB).

Checkliste: Das sollte im Erhöhungsschreiben stehen

Bei Unsicherheit: Mieterverein oder Rechtsberatung hinzuziehen.

Wichtig: Der Schnell-Check ist vereinfacht. Maßgeblich sind u.a. Kappungsgrenze und Sperrfristen nach § 558 BGB sowie Form/Begründung nach § 558a BGB; bei Sonderfällen gelten andere Vorschriften.

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