Die Mietpreisbremse: Zu hohe Miete prüfen, Rüge schreiben, Geld zurückholen
Die Mietpreisbremse schützt Mieterinnen und Mieter vor überhöhten Mieten bei Neuvermietungen. Wenn Ihre Miete über der gesetzlich zulässigen Grenze liegt, können Sie sich wehren und Geld zurückfordern. Entscheidend ist eine formelle Rüge – nur damit setzen Sie Ihr Recht durch.
Hinweis: Dieses Tool ersetzt keine Rechtsberatung. Es dient der allgemeinen Unterstützung. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an eine anerkannte Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt.
Autor:Mieter-Lotse Team•Letzte Aktualisierung:
Was regelt die Mietpreisbremse?
In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die Miete bei einer Neuvermietung höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen (§ 556d BGB). Ziel ist es, übermäßige Mietsteigerungen zu verhindern und bezahlbaren Wohnraum zu sichern.
Die Regelung gilt nur in Städten und Gemeinden, die von den Bundesländern per Verordnung bestimmt wurden.
Sie betrifft ausschließlich Neu- und Wiedervermietungen, nicht laufende Mietverhältnisse.
Für Neubauten (Erstvermietung nach dem 1. Oktober 2014) gilt die Mietpreisbremse nicht.
Wichtige Ausnahmen von der Mietpreisbremse
Es gibt einige gesetzlich geregelte Fälle, in denen die Mietpreisbremse nicht gilt:
Neubauten: Erstvermietungen nach dem 1. Oktober 2014 sind ausgenommen.
Umfassende Modernisierung: Wurde die Wohnung so stark modernisiert, dass sie einem Neubau gleichkommt, entfällt die Bremse.
Vormiete über der Grenze: War die Miete des Vormieters bereits höher als erlaubt, darf diese beibehalten werden – allerdings nur mit schriftlichem Nachweis.
So prüfen Sie Ihre Miete in 3 Schritten
1. Ortsübliche Vergleichsmiete ermitteln
Nutzen Sie den Mietspiegel Ihrer Stadt, um die ortsübliche Vergleichsmiete zu berechnen. Dort werden Wohnungen nach Baujahr, Lage, Größe und Ausstattung bewertet. Viele Städte bieten Online-Mietspiegelrechner an.
2. Zulässige Miete berechnen
Die maximal erlaubte Miete liegt 10 % über der Vergleichsmiete. Beispiel: Liegt der Mietspiegelwert bei 10,00 €/m², darf Ihr Vermieter höchstens 11,00 €/m² verlangen.
3. Formelle Rüge an den Vermieter senden
Ohne Rüge keine Rückzahlung! Sie müssen den Verstoß schriftlich und begründet rügen. Nur ab dem Zeitpunkt des Zugangs beim Vermieter können Sie zu viel gezahlte Miete zurückfordern und Ihre Miete senken.
Eine rechtssichere Rüge formulieren
Ihre Rüge sollte sachlich, klar und mit Bezug auf den Mietspiegel formuliert sein. Beschreiben Sie, warum Ihre Miete überhöht ist, und fügen Sie eine Berechnung der zulässigen Miete bei. Unser Generator erstellt automatisch ein vollständiges, formelles Schreiben, das Sie nur noch an Ihren Vermieter schicken müssen.
Ihr Vermieter kann auf Ihre Rüge reagieren, indem er die Miete senkt oder begründet, warum er sie für zulässig hält (z. B. wegen Vormiete oder Modernisierung). Prüfen Sie die Antwort genau – oder lassen Sie sie durch den Mieterverein oder eine Beratungsstelle kontrollieren.
Ihr Vorteil: Geld zurück und Miete dauerhaft senken
Wenn Ihre Rüge berechtigt ist, müssen Sie künftig nur die zulässige Miete zahlen. Bereits zu viel gezahlte Beträge ab dem Zeitpunkt der Rüge können Sie zurückfordern. In vielen Fällen summiert sich das auf mehrere Hundert Euro pro Jahr.
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Checkliste – Mietpreisbremse: Zu hohe Miete zurückfordern
Fallbeispiele
Kurz und anonymisierte Praxisfälle zeigen typische Abläufe, Herausforderungen und Lösungswege. Diese Beispiele dienen der Orientierung — jeder Fall ist vereinfacht dargestellt.
Beispiel 1 – 850 € statt 715 €: Mietpreisbremse-Verstoß
Ausgangslage: Herr Meier, 40, lebt in Berlin seit 2 Jahren. Miete: 850 €. Er recherchiert die Vergleichsmiete: 650 €.
Problem: Die zulässige Miete beträgt max. 110% von 650 €, also **715 €**. Seine 850 € sind **135 € zu hoch**.
Maßnahme: Er schreibt dem Vermieter: "Ihre Miete verstößt gegen Mietpreisbremse. Zulässig: 715 €. Ich fordere Rückzahlung der Überzahlung von **135 €/Monat** rückwirkend seit Mietbeginn (24 Monate = 3.240 €) + Zinsen."
Beispiel 2 – Mieterhöhung gestoppt bei 110%-Grenze
Ausgangslage: Frau König, 55, zahlt 600 €. Sie soll auf 810 € erhöht werden. Sie recherchiert: Vergleichsmiete 650 €.
Problem: Die Mieterhöhung verstößt gegen die Mietpreisbremse, da die zulässige Höchstmiete bei **715 €** (110% von 650 €) liegt.
Maßnahme: Einspruch gegen Erhöhung: "Mietpreisbremse verletzt. Max. 715 € zulässig. Ich zahle ab 01.01. nur 715 €."
Ergebnis: Die Mieterhöhung wird auf **715 €** reduziert. König spart 95 € (810 € - 715 €) monatlich im Vergleich zur Forderung des Vermieters!
Hinweis: Zulässige Miete = **110%** der Vergleichsmiete! Rückforderung der Überzahlung ist **rückwirkend** ab Mietbeginn möglich. Immer schriftlich rügen!
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Woher weiß ich, ob in meiner Stadt die Mietpreisbremse gilt?
Überprüfen Sie die aktuelle Landesverordnung oder fragen Sie beim Mieterverein nach. Viele Städte veröffentlichen online Listen mit betroffenen Gebieten.
Ab wann kann ich zu viel gezahlte Miete zurückfordern?
Ab dem Monat, in dem Ihre Rüge beim Vermieter eingeht. Rückwirkend ist das nur in engen Grenzen möglich – daher schnell handeln!
Was ist die 'ortsübliche Vergleichsmiete'?
Sie basiert auf dem Mietspiegel Ihrer Stadt und berücksichtigt Lage, Größe, Baujahr und Ausstattung vergleichbarer Wohnungen.
Mein Vermieter sagt, die Vormiete war schon so hoch. Gilt die Mietpreisbremse trotzdem?
Nur wenn er die Höhe der Vormiete nachweisen kann – andernfalls greift die Mietpreisbremse auch hier.
Was passiert, wenn der Vermieter nicht reagiert?
Dann können Sie die Miete eigenständig absenken und Beträge zurückfordern. Lassen Sie sich dabei beraten.
Gilt die Mietpreisbremse bei möblierten Wohnungen?
Ja, grundsätzlich schon – aber mit zulässigem Möblierungszuschlag. Überhöhte Zuschläge sind angreifbar.