Die Mietpreisbremse schützt Mieterinnen und Mieter vor überhöhten Mieten bei Neuvermietungen. Wenn Ihre Miete über der gesetzlich zulässigen Grenze liegt, können Sie sich wehren und Geld zurückfordern. Entscheidend ist eine formelle Rüge – nur damit setzen Sie Ihr Recht durch.
In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die Miete bei einer Neuvermietung höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen (§ 556d BGB). Ziel ist es, übermäßige Mietsteigerungen zu verhindern und bezahlbaren Wohnraum zu sichern.
Es gibt einige gesetzlich geregelte Fälle, in denen die Mietpreisbremse nicht gilt:
Nutzen Sie den Mietspiegel Ihrer Stadt, um die ortsübliche Vergleichsmiete zu berechnen. Dort werden Wohnungen nach Baujahr, Lage, Größe und Ausstattung bewertet. Viele Städte bieten Online-Mietspiegelrechner an.
Die maximal erlaubte Miete liegt 10 % über der Vergleichsmiete. Beispiel: Liegt der Mietspiegelwert bei 10,00 €/m², darf Ihr Vermieter höchstens 11,00 €/m² verlangen.
Ohne Rüge keine Rückzahlung! Sie müssen den Verstoß schriftlich und begründet rügen. Nur ab dem Zeitpunkt des Zugangs beim Vermieter können Sie zu viel gezahlte Miete zurückfordern und Ihre Miete senken.
Ihre Rüge sollte sachlich, klar und mit Bezug auf den Mietspiegel formuliert sein. Beschreiben Sie, warum Ihre Miete überhöht ist, und fügen Sie eine Berechnung der zulässigen Miete bei. Unser Generator erstellt automatisch ein vollständiges, formelles Schreiben, das Sie nur noch an Ihren Vermieter schicken müssen.
Ihr Vermieter kann auf Ihre Rüge reagieren, indem er die Miete senkt oder begründet, warum er sie für zulässig hält (z. B. wegen Vormiete oder Modernisierung). Prüfen Sie die Antwort genau – oder lassen Sie sie durch den Mieterverein oder eine Beratungsstelle kontrollieren.
Wenn Ihre Rüge berechtigt ist, müssen Sie künftig nur die zulässige Miete zahlen. Bereits zu viel gezahlte Beträge ab dem Zeitpunkt der Rüge können Sie zurückfordern. In vielen Fällen summiert sich das auf mehrere Hundert Euro pro Jahr.
Überprüfen Sie die aktuelle Landesverordnung oder fragen Sie beim Mieterverein nach. Viele Städte veröffentlichen online Listen mit betroffenen Gebieten.
Ab dem Monat, in dem Ihre Rüge beim Vermieter eingeht. Rückwirkend ist das nur in engen Grenzen möglich – daher schnell handeln!
Sie basiert auf dem Mietspiegel Ihrer Stadt und berücksichtigt Lage, Größe, Baujahr und Ausstattung vergleichbarer Wohnungen.
Nur wenn er die Höhe der Vormiete nachweisen kann – andernfalls greift die Mietpreisbremse auch hier.
Dann können Sie die Miete eigenständig absenken und Beträge zurückfordern. Lassen Sie sich dabei beraten.
Ja, grundsätzlich schon – aber mit zulässigem Möblierungszuschlag. Überhöhte Zuschläge sind angreifbar.