Rüge wegen Verstoßes gegen die Mietpreisbremse

Die Mietpreisbremse gilt nur in Gebieten, die durch Rechtsverordnung als „angespannter Wohnungsmarkt“ bestimmt sind (§ 556d Abs. 2 BGB). Liegt Ihre Wohnung in einem solchen Gebiet, darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete grundsätzlich höchstens um 10% übersteigen (§ 556d Abs. 1 BGB). Liegt die vereinbarte Miete darüber, kann eine Rüge helfen, die Miethöhe überprüfen zu lassen und (je nach Fall) überzahlte Miete zurückzufordern.

Wichtig zur Rückforderung: Eine Rückforderung nicht geschuldeter Miete ist nur möglich, wenn ein Verstoß gerügt wurde (§ 556g Abs. 2 BGB). Rügt der Mieter mehr als 30 Monate nach Mietbeginn oder ist das Mietverhältnis bei Zugang der Rüge bereits beendet, kann er nur die nach Zugang der Rüge fällig gewordene Miete zurückverlangen (§ 556g Abs. 2 BGB).

Auskunft (hilft bei Ausnahmen): Beruht die Zulässigkeit der Miete auf bestimmten Ausnahmen, muss der Vermieter darüber vor Vertragsschluss unaufgefordert Auskunft erteilen (§ 556g Abs. 1a BGB); Erklärungen müssen in Textform erfolgen (§ 556g Abs. 4 BGB).

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Wichtiger Hinweis: Dieses Tool ersetzt keine Rechtsberatung. Ob die Mietpreisbremse anwendbar ist und welche Ausnahmen greifen, ist oft von Details (Ort/Verordnung, Vormiete, Neubau/Modernisierung) abhängig.

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Redaktionell geprüft: 23.12.2025

1. Ihre Angaben (Mieter/in)
2. Angaben zum Vermieter
3. Details zum Mietvertrag
4. Geltungsbereich & mögliche Ausnahmen (Kurzcheck)

Hinweis: Der Vermieter muss in bestimmten Fällen vor Vertragsschluss unaufgefordert Auskunft geben (§ 556g Abs. 1a BGB) und Erklärungen müssen in Textform erfolgen (§ 556g Abs. 4 BGB).

5. Begründung der Rüge (Vergleichsmiete)