Modernisierungsankündigung erhalten? Ihre Rechte und Pflichten als Mieter:in

Ein Schreiben zur Modernisierungsankündigung löst bei vielen Mieter:innen Sorgen aus – Baulärm, Schmutz, Stress und vor allem die Aussicht auf eine höhere Miete. Doch: Sie müssen nicht alles hinnehmen. Das Mietrecht schützt Sie mit klaren Fristen, Formvorgaben und der Möglichkeit, Widerspruch wegen Härtefall einzulegen.

Modernisierung oder Instandhaltung – der entscheidende Unterschied

Nicht jede Baumaßnahme darf auf die Miete umgelegt werden. Entscheidend ist, ob es sich um eine Modernisierung oder eine reine Instandhaltung handelt.

In der Praxis handelt es sich oft um eine Mischmaßnahme. Dann müssen die Kosten anteilig aufgeteilt werden – der Instandhaltungsanteil bleibt beim Vermieter.

Formelle Anforderungen an die Modernisierungsankündigung

Damit die Ankündigung wirksam ist, muss sie Ihnen mindestens drei Monate vor Beginn der Arbeiten zugehen und folgende Angaben enthalten (§ 555c BGB):

Wichtig: Fehlt eine dieser Angaben oder ist sie zu ungenau, ist die Modernisierungsankündigung formell unwirksam. Sie müssen die Arbeiten dann zunächst nicht dulden.

Ihr wichtigstes Recht: Der Härteeinwand (§ 555d BGB)

Auch bei wirksamer Ankündigung können Sie sich wehren, wenn die Maßnahme für Sie oder Ihre Familie eine unzumutbare Härte darstellt. Das gilt besonders bei:

Der Einwand muss schriftlich und innerhalb eines Monats nach Zugang der Modernisierungsankündigung erfolgen. Danach verlieren Sie dieses Recht.

Widerspruch richtig einlegen

  1. Frist beachten: Spätestens bis zum Ablauf des Folgemonats nach Zugang der Ankündigung muss Ihr Widerspruch beim Vermieter sein.
  2. Schriftlich und nachweisbar: Senden Sie ihn per Einwurf-Einschreiben oder übergeben Sie ihn gegen Empfangsbestätigung.
  3. Begründung nicht vergessen: Legen Sie dar, ob formelle Mängel bestehen oder ein Härtefall vorliegt. Bei finanzieller Härte: Fügen Sie Nachweise über Ihre Einkünfte und Ausgaben bei.

Nach der Modernisierung: Wie stark darf die Miete steigen?

Der Vermieter darf 8 % der Modernisierungskosten auf die Jahresmiete umlegen. Nicht abziehbare Posten wie Wartung, Schönheitsreparaturen oder Instandhaltung sind nicht umlagefähig. Außerdem darf die Miete innerhalb von sechs Jahren maximal um 3 €/m² steigen (2 €/m² bei niedrigen Ausgangsmieten).

Ihre Handlungsmöglichkeiten

Wenn Sie sich unsicher sind, ob die Maßnahme rechtmäßig ist oder die Ankündigung formfehlerhaft, sollten Sie sich unverzüglich beraten lassen. Mietervereine, Verbraucherzentralen und spezialisierte Fachanwälte können prüfen, ob Sie Widerspruch einlegen sollten oder ob die angekündigte Mieterhöhung korrekt berechnet ist.

Ein rechtssicherer Widerspruch – einfach online erstellen

Mit unserem Generator erstellen Sie in wenigen Minuten ein vollständiges, rechtssicheres Schreiben für Ihren Widerspruch gegen die Modernisierung. Alle relevanten Paragrafen, Fristen und Formulierungen sind bereits integriert.

Zum Generator: Widerspruch gegen Modernisierung

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ich Handwerker für die Modernisierung in meine Wohnung lassen?

Grundsätzlich ja – es besteht eine Duldungspflicht. Liegt jedoch ein fristgerechter Härteeinwand oder ein formeller Mangel der Ankündigung vor, darf der Zutritt verweigert werden, bis eine gerichtliche Entscheidung vorliegt.

Wie hoch darf die Mieterhöhung nach einer Modernisierung sein?

Bis zu 8 % der umlagefähigen Kosten, gedeckelt durch die Kappungsgrenze von 3 €/m² innerhalb von sechs Jahren (bzw. 2 €/m² bei günstigen Wohnungen).

Was ist der Unterschied zwischen Modernisierung und Instandhaltung?

Instandhaltung: Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands – Kosten trägt der Vermieter. Modernisierung: Verbesserung oder Energieeinsparung – anteilige Umlage erlaubt.

Was gilt bei energetischer Modernisierung?

Sie müssen die Maßnahme grundsätzlich dulden, dürfen aber für die Dauer der Bauarbeiten die Miete mindern.

Wann lohnt sich ein Härteeinwand?

Immer dann, wenn Sie durch die Modernisierung oder die Mieterhöhung unzumutbar belastet würden – etwa finanziell, gesundheitlich oder familiär.