Eine Modernisierungsankündigung ist oft mit einer Mieterhöhung verbunden. Die Ankündigung muss in Textform erfolgen und bestimmte Mindestangaben enthalten (u.a. Art/Umfang, Beginn/Dauer, erwartete Mieterhöhung), § 555c Abs. 1 BGB. Zudem soll der Vermieter auf Form und Frist des Härteeinwands hinweisen (§ 555c Abs. 2 BGB). Dieses Tool hilft, Einwände (z.B. Härteeinwand, formelle Fehler, Abgrenzung Instandhaltung/Modernisierung) strukturiert mitzuteilen.
Widerspruchsfrist beachten! Härtegründe sind grundsätzlich bis zum Ablauf des Monats mitzuteilen, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt (§ 555d Abs. 3 BGB). Der Fristlauf beginnt nur, wenn die Ankündigung den Vorschriften des § 555c entspricht (§ 555d Abs. 3 Satz 2 BGB). Fehlt der Hinweis auf Form/Frist des Härteeinwands, gelten die strengen Vorgaben nach § 555d Abs. 3 Satz 1 nicht (§ 555d Abs. 5 BGB).
Hinweis: Dieses Tool ersetzt keine Rechtsberatung. Es dient der allgemeinen Unterstützung bei der Antragstellung. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an eine anerkannte Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt.
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Redaktionell geprüft: 16.02.2026
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