Wer heute eine Wohnung besichtigt, bekommt fast immer einen Bogen zur Mieterselbstauskunft in die Hand gedrückt. Um in der engeren Auswahl zu bleiben, füllen viele Wohnungssuchende diese Bögen brav aus – und geben dabei oft hochsensible, private Daten preis. Doch Vorsicht: Längst nicht jede Frage des Vermieters ist rechtlich zulässig. Die DSGVO setzt hier klare Grenzen.
Hinweis: Dieses Angebot ersetzt keine rechtliche Beratung. Gerade wenn Vermieter die Unterzeichnung eines Mietvertrags von unzulässigen Auskünften abhängig machen, sollten Sie sich im Zweifel an den örtlichen Mieterverein oder den Landesbeauftragten für Datenschutz wenden.
Vermieter haben ein legitimes Interesse daran, zu erfahren, wem sie ihr Eigentum überlassen. Sie wollen sicherstellen, dass der künftige Mieter die Miete pünktlich zahlen kann und in die Hausgemeinschaft passt.
Auf der anderen Seite steht Ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) dürfen nur Daten erhoben werden, die für den Abschluss des Mietvertrags zwingend erforderlich sind (Grundsatz der Datensparsamkeit).
Das darf der Vermieter fragen (Zulässige Fragen)
Fragen, die in direktem Zusammenhang mit dem Mietverhältnis und Ihrer Zahlungsfähigkeit stehen, müssen Sie wahrheitsgemäß beantworten:
Personenanzahl: Wie viele Personen ziehen in die Wohnung ein? (Name und Alter der Mitmieter).
Beruf & Einkommen: Welchen Beruf üben Sie aus? Wie hoch ist Ihr Nettoeinkommen und wer zahlt es (z. B. Arbeitgeber oder Jobcenter/Bürgergeld)?
Insolvenz & Mietschulden: Gibt es eidesstattliche Versicherungen, laufende Insolvenzverfahren oder Mietschulden aus vorherigen Mietverhältnissen?
Raucher: Sind Sie Raucher? (Achtung: Diese Frage ist wegen möglicher Abnutzung der Wohnung zulässig. Eine falsche Antwort kann rechtliche Folgen haben!).
Haustiere: Haben Sie Hunde, Katzen oder exotische Tiere? (Kleintiere wie Hamster oder Zierfische müssen hingegen nicht angegeben werden).
Wichtig: Lügen Sie bei diesen zulässigen Fragen (z. B. indem Sie ein viel höheres Einkommen angeben), kann dies zur fristlosen Kündigung wegen arglistiger Täuschung führen!
Das geht den Vermieter nichts an (Unzulässige Fragen)
Viele Standardformulare von Maklern enthalten noch immer Fragen, die tief in die Privatsphäre eindringen. Diese Fragen verstoßen gegen das Diskriminierungsverbot und das Datenschutzrecht:
Schwangerschaft oder geplanter Kinderwunsch
Religionszugehörigkeit, ethnische Herkunft oder sexuelle Orientierung
Mitgliedschaft in Parteien, Gewerkschaften oder Mietervereinen
Musikalische Hobbys (nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn extreme Lärmbelästigung droht)
Vorstrafen (es sei denn, sie betreffen direkte Mietdelikte)
Krankheiten oder Pflegebedürftigkeit
Ihr Joker: Das "Recht zur Lüge"
Wenn ein Vermieter Ihnen eine rechtlich unzulässige Frage stellt (z. B. "Sind Sie schwanger?"), befinden Sie sich in einem Dilemma: Beantworten Sie die Frage wahrheitsgemäß, bekommen Sie die Wohnung vielleicht nicht. Verweigern Sie die Antwort, fliegen Sie sofort aus der Auswahl.
Die Rechtsprechung hat hierfür das Recht zur Lüge entwickelt. Sie dürfen unzulässige Fragen unwahr beantworten ("Nein, ich bin nicht schwanger"). Der Vermieter darf Ihnen daraus später keinen Strick drehen – eine Kündigung wegen einer Lüge bei einer unzulässigen Frage ist unwirksam.
Ein rechtssicheres Dokument – selbst generieren
Warum ein fremdes, datenhungriges Formular ausfüllen, wenn Sie Ihre eigene, DSGVO-konforme Selbstauskunft zur Besichtigung mitbringen können? Mit unserem Tool erstellen Sie ein sauberes PDF, das nur die gesetzlich zulässigen Daten enthält.
Manche Hausverwaltungen verlangen Kontozüge der letzten Monate oder hochsensible Daten. Wenn Sie unsicher sind, ob eine Forderung des Vermieters zulässig ist, hilft Ihnen unsere KI Clerion.
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Checkliste – Datensparsamkeit bei der Wohnungssuche
Fallbeispiele
Die Grenze zwischen dem Informationsinteresse des Vermieters und Ihrem Recht auf Datenschutz ist oft schmal. Hier zwei klassische Beispiele:
Beispiel 1 – Die Schwangerschafts-Lüge
Ausgangslage: Frau Yilmaz besichtigt eine kleine 2-Zimmer-Wohnung. Auf dem Bewerbungsbogen wird gefragt: "Sind Sie schwanger oder planen Sie in naher Zukunft Familienzuwachs?" Tatsächlich ist sie im 3. Monat schwanger.
Maßnahme: Frau Yilmaz weiß, dass Vermieter oft Angst vor "Kinderlärm" oder Platzmangel haben. Da die Frage rechtlich unzulässig ist, kreuzt sie "Nein" an.
Ergebnis: Ein halbes Jahr nach Einzug kommt das Kind zur Welt. Der Vermieter erfährt davon und will wegen arglistiger Täuschung kündigen. Der Mieterverein beruhigt: Die Kündigung ist haltlos. Da die Frage unzulässig war, durfte Frau Yilmaz lügen. Das Mietverhältnis bleibt bestehen.
Beispiel 2 – Schufa-Auskunft schon zur Besichtigung?
Ausgangslage: Herr Schmidt meldet sich auf eine Anzeige bei ImmoScout. Der Makler antwortet: "Gerne lade ich Sie zur Massenbesichtigung ein. Bringen Sie bitte vorab Ihre vollständige Schufa-Auskunft und drei Gehaltsnachweise mit."
Problem: Eine Schufa-Auskunft ist hochsensibel. Bei einer Massenbesichtigung steht noch gar nicht fest, ob Herr Schmidt die Wohnung überhaupt will oder in die Endauswahl kommt.
Maßnahme: Er nimmt zum Termin lediglich eine ausgefüllte Selbstauskunft mit. Als der Makler nach den Belegen fragt, sagt er: "Meine Bonität ist einwandfrei. Sobald Sie mir signalisieren, dass ich der finale Wunschmieter bin, reiche ich die Unterlagen sofort nach."
Ergebnis: Die datenschutzkonforme Haltung ist das gute Recht des Mieters, auch wenn es in angespannten Märkten leider passieren kann, dass Makler dann andere Interessenten bevorzugen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss ich eine Mieterselbstauskunft ausfüllen?
Gesetzlich sind Sie nicht verpflichtet, eine Selbstauskunft auszufüllen. In der Praxis werden Sie die Wohnung jedoch kaum bekommen, wenn Sie sich weigern. Wichtig ist jedoch, dass Sie nur rechtlich zulässige Fragen beantworten müssen.
Darf der Vermieter nach Schwangerschaft oder Familienplanung fragen?
Nein. Fragen zur Familienplanung, Schwangerschaft oder zum Kinderwunsch sind unzulässig. Wenn ein Vermieter dennoch danach fragt, greift Ihr "Recht zur Lüge".
Darf der Vermieter eine Selbstauskunft von meinen Eltern (Bürgen) verlangen?
Ja. Wenn Ihr eigenes Einkommen (z. B. als Student oder Azubi) für die Miete nicht ausreicht und Sie einen Bürgen stellen, darf der Vermieter auch vom Bürgen eine Selbstauskunft verlangen. Diese darf sich aber nur auf die finanzielle Leistungsfähigkeit (Gehalt, Schufa, Schulden) beziehen – nicht auf private Lebensumstände der Eltern.
Darf nach Vorstrafen oder laufenden Ermittlungsverfahren gefragt werden?
Grundsätzlich nein. Eine Ausnahme kann nur dann bestehen, wenn die Vorstrafe in direktem Zusammenhang mit dem Mietverhältnis steht (z.B. bei einer Verurteilung wegen schwerer Sachbeschädigung in früheren Wohnungen).
Was passiert mit meinen Daten, wenn ich eine Absage erhalte?
Nach den Vorgaben der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) muss der Vermieter oder Makler Ihre Bewerbungsunterlagen und die Selbstauskunft unverzüglich löschen bzw. vernichten, sobald die Wohnung anderweitig vergeben wurde.
Wann darf der Vermieter eine Schufa-Auskunft verlangen?
Ein Makler oder Vermieter darf eine detaillierte Schufa-Auskunft oder Gehaltsnachweise erst fordern, wenn Sie in der ganz engen Auswahl sind oder kurz vor der Vertragsunterzeichnung stehen.
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