Hat Ihr ehemaliger Vermieter die Mietkaution nicht oder nur teilweise zurückgezahlt und Sie sind mit der Abrechnung bzw. dem Einbehalt nicht einverstanden? Nutzen Sie dieses Formular, um Ihren Widerspruch strukturiert zu formulieren und konkrete Einwände zu dokumentieren. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Info-Seite zur Kautionsrückzahlung.
Expertentipps:
- Verlangen Sie eine nachvollziehbare Aufschlüsselung: Welche Forderung, welche Rechnung/Belege, welcher Bezug zur Wohnung/Übergabe?
- Zinsen gehören grundsätzlich zur Kaution: Erträge stehen dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit (§ 551 Abs. 3 BGB).
- Normale Abnutzung ist kein „Schaden“: Veränderungen/Verschlechterungen durch vertragsgemäßen Gebrauch hat der Mieter nicht zu vertreten (§ 538 BGB).
- Beweise bündeln: Übergabeprotokoll (Einzug/Auszug), Fotos, Mängelanzeigen, Schriftverkehr, ggf. Vergleichsangebote bei strittigen Kosten.
Hinweis: Dieses Tool ersetzt keine Rechtsberatung. Es dient der allgemeinen Unterstützung bei der Antragstellung. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an eine anerkannte Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt.
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Redaktionell geprüft: 02.01.2026