Nach dem Auszug aus einer Mietwohnung steht die Rückzahlung der Mietkaution an. Doch wann muss der Vermieter die Kaution zurückzahlen und was können Sie tun, wenn er dies nicht oder nur teilweise tut? Diese Seite gibt Ihnen einen Überblick über Ihre Rechte als Mieter:in.
Hinweis: Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Inhalte dienen der allgemeinen Orientierung. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an eine anerkannte Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt.
Die Mietkaution ist eine Sicherheitsleistung, die der Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses an den Vermieter zahlt. Sie dient dem Vermieter als Absicherung für eventuelle Forderungen aus dem Mietverhältnis, z.B. für nicht gezahlte Mieten oder für Schäden an der Wohnung, die der Mieter verursacht hat und für die er ersatzpflichtig ist.
Die Höhe der Kaution darf gemäß § 551 BGB maximal das Dreifache der monatlichen Nettokaltmiete betragen. Der Vermieter muss die Kaution getrennt von seinem eigenen Vermögen auf einem verzinsten Konto anlegen (Kautionskonto).
Nach Beendigung des Mietverhältnisses und erfolgter Wohnungsübergabe muss der Vermieter die Kaution inklusive der angefallenen Zinsen zurückzahlen, sofern keine berechtigten Forderungen seinerseits mehr bestehen.
Frist für die Rückzahlung und Abrechnung:
Ja, der Vermieter darf Teile der Kaution (oder die gesamte Kaution) einbehalten, wenn er berechtigte Forderungen gegen den Mieter hat. Dies können sein:
Wichtig: Der Vermieter muss über die einbehaltenen Beträge eine nachvollziehbare **Kautionsabrechnung** erstellen und die Gründe für den Einbehalt darlegen.
Es gibt keine gesetzlich festgelegte Frist. Der Vermieter hat nach Ihrem Auszug eine "angemessene Prüf- und Überlegungsfrist", die in der Regel drei bis sechs Monate beträgt. Innerhalb dieser Zeit muss er die Kaution abrechnen und auszahlen, sofern keine berechtigten Forderungen bestehen.
Ja, der Vermieter darf Teile der Kaution einbehalten, wenn er berechtigte Forderungen gegen Sie hat. Dies können Mietrückstände, Schadensersatz für Schäden an der Wohnung, die über normale Abnutzung hinausgehen, oder zu erwartende Nachzahlungen aus der Nebenkostenabrechnung sein.
Zunächst sollten Sie Ihren Vermieter schriftlich zur Rückzahlung auffordern und ihm eine Frist setzen. Wenn er die Kaution ganz oder teilweise einbehält, muss er Ihnen eine nachvollziehbare Abrechnung vorlegen. Sind Sie mit dieser nicht einverstanden, sollten Sie schriftlich und begründet Widerspruch einlegen.
Die gesetzliche Höchstgrenze für die Mietkaution liegt bei drei Monats-Nettokaltmieten. Der Vermieter muss sie zudem getrennt von seinem Vermögen anlegen und verzinsen.