Möchten Sie einen Teil Ihrer Mietwohnung untervermieten, zum Beispiel um Kosten zu sparen, eine Wohngemeinschaft zu gründen oder weil Sie für längere Zeit abwesend sind? Eine Untervermietung ist nicht ohne Weiteres erlaubt, oft haben Sie aber einen Anspruch auf Erlaubnis durch Ihren Vermieter. Diese Seite klärt die wichtigsten Fragen.
Hinweis: Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Inhalte dienen der allgemeinen Orientierung. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an eine anerkannte Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt.
Untervermietung bedeutet, dass der Hauptmieter einen Teil oder die gesamte gemietete Wohnung einem Dritten (dem Untermieter) gegen Entgelt zum Gebrauch überlässt. Der Hauptmietvertrag zwischen Ihnen und Ihrem Vermieter bleibt dabei bestehen. Sie werden quasi selbst zum Vermieter für den Untermieter.
Man unterscheidet zwischen der Untervermietung eines Teils der Wohnung (z.B. ein Zimmer) und der Untervermietung der gesamten Wohnung.
Ja, grundsätzlich schon. Ohne Erlaubnis des Vermieters ist eine Untervermietung in der Regel unzulässig und kann sogar ein Grund für eine Kündigung des Hauptmietvertrages sein (§ 540 BGB).
Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme:
Als Mieter:in haben Sie einen **Anspruch auf Erlaubnis** zur Untervermietung eines **Teils** Ihrer Wohnung, wenn:
Ein **berechtigtes Interesse** kann sowohl wirtschaftlicher als auch persönlicher Natur sein, zum Beispiel:
Wichtig: Der Anspruch besteht nur für die Untervermietung eines Teils der Wohnung. Für die Untervermietung der gesamten Wohnung haben Sie in der Regel keinen Rechtsanspruch auf Erlaubnis, der Vermieter kann hier freier entscheiden.
Auch wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt, kann der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung eines Teils der Wohnung verweigern, wenn:
Bei der Untervermietung der **gesamten Wohnung** kann der Vermieter die Erlaubnis auch ohne diese speziellen Gründe verweigern.
Wenn dem Vermieter die Untervermietung ansonsten zuzumuten wäre, er aber einen wichtigen Grund zur Verweigerung hätte (z.B. Überbelegung wäre knapp erreicht), kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass Sie einer angemessenen Mieterhöhung (Untermietzuschlag) zustimmen (§ 553 Abs. 2 BGB).
Stellen Sie einen **schriftlichen Antrag** bei Ihrem Vermieter. Dieser sollte enthalten:
Wichtig: Beginnen Sie mit der Untervermietung erst, nachdem Sie die schriftliche Erlaubnis Ihres Vermieters erhalten haben!
Wenn Sie einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis haben (insbesondere bei teilweiser Untervermietung und berechtigtem Interesse), der Vermieter diese aber unberechtigt verweigert, können Sie Ihren Anspruch gerichtlich durchsetzen (Klage auf Erteilung der Erlaubnis). In bestimmten Fällen kann eine unberechtigte Verweigerung auch ein Sonderkündigungsrecht für Sie begründen.
Holen Sie in solchen Fällen unbedingt Rechtsrat bei einem Mieterverein oder einem Fachanwalt für Mietrecht ein.
Nein. Für eine Untervermietung benötigen Sie grundsätzlich immer die Erlaubnis Ihres Vermieters. Untervermietung ohne Erlaubnis ist unzulässig und kann eine Kündigung Ihres Mietverhältnisses zur Folge haben.
Einen gesetzlichen Anspruch auf Erlaubnis haben Sie, wenn Sie nur einen Teil der Wohnung untervermieten möchten und ein 'berechtigtes Interesse' daran haben, das erst nach Abschluss des Mietvertrages entstanden ist. Ein solches Interesse kann beispielsweise der Wunsch nach finanzieller Entlastung oder nach Gesellschaft sein.
Ja, der Vermieter darf die Erlaubnis auch bei einem berechtigten Interesse ablehnen, wenn es in der Person des Untermieters einen wichtigen Grund gibt, die Wohnung überbelegt wäre oder die Untervermietung aus anderen, ihm unzumutbaren Gründen verweigert werden kann.