Fachlich geprüft | Stand: 01.05.2026
Direkt zum kostenlosen Untermiet-Antrag springenDie Lebensumstände ändern sich oft schneller als geplant: Ein Auslandssemester steht an, das Geld wird knapp oder ein Zimmer in der Wohnung wird schlichtweg nicht mehr benötigt. Die Untervermietung eines Teils der Wohnung ist eine hervorragende Möglichkeit, die Mietkosten zu senken und flexibel zu bleiben.
Sichern Sie sich ab. Sie dürfen nicht einfach so untervermieten, haben aber unter bestimmten Voraussetzungen einen rechtlichen Anspruch auf die Zustimmung Ihres Vermieters. Mit unserem Generator erstellen Sie einen wasserdichten Antrag, der Ihr „berechtigtes Interesse“ überzeugend darlegt und dem Vermieter alle gesetzlich geforderten Informationen über den Untermieter liefert.
Bevor Sie einem Dritten die Schlüssel übergeben, müssen Sie zwingend die rechtlichen Spielregeln beachten, um keine Kündigung zu riskieren:
Redaktionell geprüft am: 01.05.2026
Ja, unter Umständen. Wenn dem Vermieter die Überlassung an den Untermieter nur gegen eine angemessene Erhöhung der Miete zuzumuten ist, kann er seine Erlaubnis davon abhängig machen (§ 553 Abs. 2 BGB). Das ist oft der Fall, wenn sich durch eine zusätzliche Person die pauschal abgerechneten Betriebskosten erhöhen oder eine stärkere Abnutzung der Wohnung zu erwarten ist. Typischerweise liegt ein sogenannter Untermietzuschlag bei ca. 20 Prozent der Untermiete oder einem festen monatlichen Pauschalbetrag.
Wenn Sie ein berechtigtes Interesse an der Teiluntervermietung haben und keine triftigen Gründe (wie z. B. drohende Überbelegung) dagegensprechen, können Sie die Zustimmung gerichtlich einklagen. Zudem steht Ihnen bei einer unberechtigten Verweigerung ein außerordentliches Kündigungsrecht (§ 540 Abs. 1 S. 2 BGB) zu, mit dem Sie schneller aus dem Mietvertrag kommen. Holen Sie sich bei einer Ablehnung rechtlichen Rat ein.
Ehepartner, eingetragene Lebenspartner sowie leibliche Kinder oder Stiefkinder zählen mietrechtlich nicht als Dritte. Sie dürfen grundsätzlich genehmigungsfrei in die Wohnung aufgenommen werden, solange keine Überbelegung entsteht. Der Vermieter muss jedoch zwingend darüber informiert werden. Geschwister oder entferntere Verwandte gelten hingegen als Dritte – hierfür benötigen Sie die reguläre Untermieterlaubnis.
Unsere Ratgeber und Generatoren basieren auf der strikten Auswertung aktueller Gesetzestexte. Sie werden von Jan (Projektleitung) & Team entwickelt und durch unser Netzwerk aus Fachberatern regelmäßig auf fachliche Korrektheit geprüft.
Wichtiger Hinweis: Unser Tool generiert Standardverträge zur Selbsthilfe und ersetzt keine anwaltliche Einzelfallprüfung.
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