Generator: Antrag auf Erlaubnis zur Untervermietung

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Fachlich geprüft | Stand: 01.05.2026

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Die Lebensumstände ändern sich oft schneller als geplant: Ein Auslandssemester steht an, das Geld wird knapp oder ein Zimmer in der Wohnung wird schlichtweg nicht mehr benötigt. Die Untervermietung eines Teils der Wohnung ist eine hervorragende Möglichkeit, die Mietkosten zu senken und flexibel zu bleiben.

Sichern Sie sich ab. Sie dürfen nicht einfach so untervermieten, haben aber unter bestimmten Voraussetzungen einen rechtlichen Anspruch auf die Zustimmung Ihres Vermieters. Mit unserem Generator erstellen Sie einen wasserdichten Antrag, der Ihr „berechtigtes Interesse“ überzeugend darlegt und dem Vermieter alle gesetzlich geforderten Informationen über den Untermieter liefert.

WICHTIG: Erlaubnispflicht & gesetzliche Grundlagen (§§ 540, 553 BGB)

Bevor Sie einem Dritten die Schlüssel übergeben, müssen Sie zwingend die rechtlichen Spielregeln beachten, um keine Kündigung zu riskieren:

Erfolgs-Tipp: Transparenz schafft Vertrauen. Ein häufiger Ablehnungsgrund ist die Unbekanntheit des Untermieters. Nennen Sie in Ihrem Antrag zwingend den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und die berufliche Tätigkeit der Person, die einziehen soll. Je transparenter Sie sind, desto weniger Spielraum hat der Vermieter, die Erlaubnis wegen eines „wichtigen Grundes in der Person des Dritten“ zu verweigern.
Wichtiger Hinweis: Dieses Tool stellt keine Rechtsberatung dar. Ob in Ihrem individuellen Fall ein „berechtigtes Interesse“ vorliegt oder ob der Vermieter einen angemessenen Untermietzuschlag verlangen darf, hängt von den konkreten Umständen ab. Wenn der Vermieter Ihren Antrag ablehnt, konsultieren Sie einen Mieterverein oder Fachanwalt, bevor Sie eigene Maßnahmen ergreifen.
Hinweis zur Datenspeicherung: Ihre sensiblen Daten sind bei uns sicher. Die Funktionen „Speichern“ und „Laden“ nutzen ausschließlich den lokalen Speicher (localStorage) Ihres Browsers. Es findet keine Übertragung an unsere Server statt.
Technischer Hinweis: Um Ihr fertiges PDF-Dokument erfolgreich herunterzuladen, nutzen Sie bitte Browser wie Chrome, Firefox oder Safari. In der Google-App auf Mobilgeräten kann es zu Problemen beim Speichern kommen.

Redaktionell geprüft am: 01.05.2026

1. Angaben zum Hauptmieter / zur Hauptmieterin
2. Angaben zum Vermieter / zur Hausverwaltung
3. Angaben zur geplanten Untervermietung
4. Angaben zur Person des/der vorgesehenen Untermieters/Untermieterin

Der Vermieter darf Informationen zur Person verlangen, um z.B. zu prüfen, ob ein wichtiger Grund gegen die Person spricht (§ 553 Abs. 1 S. 2 BGB).

5. Begründung Ihres berechtigten Interesses

Anspruchsvoraussetzung ist, dass das berechtigte Interesse nach Abschluss des Mietvertrages entsteht (§ 553 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Antrag sollte daher erklären, was sich seit Vertragsschluss geändert hat und warum die Untervermietung nötig ist.

6. Zusätzliche Anmerkungen / Bitte um Zustimmung (optional)
7. Beizufügende Anlagen (optional)

Häufige Fragen (FAQ) zur Untervermietung

Darf der Vermieter Geld für die Erlaubnis verlangen?

Ja, unter Umständen. Wenn dem Vermieter die Überlassung an den Untermieter nur gegen eine angemessene Erhöhung der Miete zuzumuten ist, kann er seine Erlaubnis davon abhängig machen (§ 553 Abs. 2 BGB). Das ist oft der Fall, wenn sich durch eine zusätzliche Person die pauschal abgerechneten Betriebskosten erhöhen oder eine stärkere Abnutzung der Wohnung zu erwarten ist. Typischerweise liegt ein sogenannter Untermietzuschlag bei ca. 20 Prozent der Untermiete oder einem festen monatlichen Pauschalbetrag.

Was kann ich tun, wenn der Vermieter einfach „Nein“ sagt?

Wenn Sie ein berechtigtes Interesse an der Teiluntervermietung haben und keine triftigen Gründe (wie z. B. drohende Überbelegung) dagegensprechen, können Sie die Zustimmung gerichtlich einklagen. Zudem steht Ihnen bei einer unberechtigten Verweigerung ein außerordentliches Kündigungsrecht (§ 540 Abs. 1 S. 2 BGB) zu, mit dem Sie schneller aus dem Mietvertrag kommen. Holen Sie sich bei einer Ablehnung rechtlichen Rat ein.

Brauche ich bei Familienmitgliedern auch eine Erlaubnis?

Ehepartner, eingetragene Lebenspartner sowie leibliche Kinder oder Stiefkinder zählen mietrechtlich nicht als Dritte. Sie dürfen grundsätzlich genehmigungsfrei in die Wohnung aufgenommen werden, solange keine Überbelegung entsteht. Der Vermieter muss jedoch zwingend darüber informiert werden. Geschwister oder entferntere Verwandte gelten hingegen als Dritte – hierfür benötigen Sie die reguläre Untermieterlaubnis.

Quellen & weiterführende Links

Wer hat diese Inhalte erstellt?

        Unsere Ratgeber und Generatoren basieren auf der strikten Auswertung aktueller Gesetzestexte. Sie werden von Jan (Projektleitung) & Team entwickelt und durch unser Netzwerk aus Fachberatern regelmäßig auf fachliche Korrektheit geprüft.

Wichtiger Hinweis: Unser Tool generiert Standardverträge zur Selbsthilfe und ersetzt keine anwaltliche Einzelfallprüfung.    

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