Der Wunsch nach einem Haustier ist groß, doch Mieter:innen sind oft unsicher: Darf der Vermieter Hund oder Katze verbieten? Die Rechtslage ist differenzierter, als viele Mietverträge es vermuten lassen. Ein generelles Verbot ist meist unwirksam, aber es kommt auf die Art des Tieres an.
Hinweis: Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Inhalte dienen der allgemeinen Orientierung. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an einen Mieterverein oder einen Rechtsanwalt.
Das Gesetz unterscheidet grob drei Gruppen von Tieren, für die unterschiedliche Regeln gelten.
Die Haltung von Kleintieren, die in geschlossenen Behältnissen (Käfigen, Aquarien, Terrarien) gehalten werden und von denen keine Störungen ausgehen, ist immer ohne Erlaubnis des Vermieters gestattet. Eine Klausel im Mietvertrag, die dies verbietet, ist unwirksam.
Hier liegt der häufigste Streitpunkt. Ein generelles Verbot von Hunden und Katzen im Mietvertrag ist laut Bundesgerichtshof (BGH) unwirksam. Es muss immer eine Abwägung der Interessen im Einzelfall stattfinden.
Das bedeutet für Sie: Sie müssen Ihren Vermieter um Erlaubnis fragen. Dieser darf die Zustimmung aber nicht willkürlich verweigern, sondern nur, wenn es triftige Gründe gibt. Solche Gründe können sein:
Ohne triftigen Grund muss der Vermieter in der Regel zustimmen. Ein pauschales "Ich mag keine Hunde" ist kein ausreichender Ablehnungsgrund.
Die Haltung von gefährlichen oder besonders exotischen Tieren (z.B. giftige Schlangen, Spinnen, Kampfhunde) bedarf immer der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters und kann in der Regel problemlos verboten werden, da hier die Sicherheit der anderen Hausbewohner im Vordergrund steht.
Statt nur kurz zu fragen "Darf ich einen Hund haben?", erhöhen Sie Ihre Chancen mit einem gut vorbereiteten, schriftlichen Antrag. Ein Vermieter möchte vor allem Sicherheit, dass das Tier keine Probleme verursachen wird.
Unser Generator hilft Ihnen, einen höflichen und informativen Antrag zu formulieren. Er stellt sicher, dass alle für den Vermieter wichtigen Informationen enthalten sind und Sie sich als verantwortungsbewusste/r Tierhalter/in präsentieren.
Eine mündliche Zusage ist zwar grundsätzlich gültig, aber im Streitfall sehr schwer zu beweisen. Wenn z.B. die Hausverwaltung wechselt oder der Vermieter seine Meinung ändert, stehen Sie ohne Nachweis da. Bitten Sie daher immer um eine kurze schriftliche Genehmigung.
Eine einmal erteilte Erlaubnis kann der Vermieter nur aus einem wichtigen Grund widerrufen. Das wäre z.B. der Fall, wenn das Tier nachweislich zu einer erheblichen Störung wird (ständiges lautes Bellen, Aggressivität) und Sie als Halter trotz Aufforderung nichts dagegen unternehmen.
Die Haltung eines zertifizierten Assistenzhundes (z.B. Blindenführhund) kann vom Vermieter grundsätzlich nicht verboten werden. Hier überwiegt das Recht des Mieters auf Teilhabe und die Bewältigung seiner Behinderung.