Der Wunsch nach einem Haustier ist groß, doch Mieter:innen sind oft unsicher: Darf der Vermieter Hund oder Katze verbieten? Die Rechtslage ist differenzierter, als viele Mietverträge es vermuten lassen. Ein generelles Verbot ist meist unwirksam, aber es kommt auf die Art des Tieres an.
Hinweis: Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Inhalte dienen der allgemeinen Orientierung. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an einen Mieterverein oder einen Rechtsanwalt.
Autor:Mieter-Lotse Team•Letzte Aktualisierung:
Die drei Tier-Kategorien im Mietrecht
Das Gesetz unterscheidet grob drei Gruppen von Tieren, für die unterschiedliche Regeln gelten.
1. Kleintiere: Immer erlaubt
Die Haltung von Kleintieren, die in geschlossenen Behältnissen (Käfigen, Aquarien, Terrarien) gehalten werden und von denen keine Störungen ausgehen, ist immer ohne Erlaubnis des Vermieters gestattet. Eine Klausel im Mietvertrag, die dies verbietet, ist unwirksam.
Ausnahme: Die Anzahl der Tiere muss im üblichen Rahmen bleiben. Wer eine Zucht betreibt oder durch mangelnde Hygiene für Geruchsbelästigung sorgt, riskiert Probleme.
2. Hunde & Katzen: Die Einzelfallentscheidung
Hier liegt der häufigste Streitpunkt. Ein generelles Verbot von Hunden und Katzen im Mietvertrag ist laut Bundesgerichtshof (BGH) unwirksam. Es muss immer eine Abwägung der Interessen im Einzelfall stattfinden.
Das bedeutet für Sie: Sie müssen Ihren Vermieter um Erlaubnis fragen. Dieser darf die Zustimmung aber nicht willkürlich verweigern, sondern nur, wenn es triftige Gründe gibt. Solche Gründe können sein:
Das Tier gehört einer als gefährlich eingestuften Rasse an ("Listenhund").
Die Wohnung ist für die Größe des Tieres objektiv ungeeignet.
Es ist bekannt, dass ein Nachbar im Haus eine schwere, nachgewiesene Tierhaarallergie hat.
Das Tier ist dafür bekannt, aggressiv zu sein oder ununterbrochen zu bellen.
Ohne triftigen Grund muss der Vermieter in der Regel zustimmen. Ein pauschales "Ich mag keine Hunde" ist kein ausreichender Ablehnungsgrund.
3. Exotische & gefährliche Tiere
Die Haltung von gefährlichen oder besonders exotischen Tieren (z.B. giftige Schlangen, Spinnen, Kampfhunde) bedarf immer der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters und kann in der Regel problemlos verboten werden, da hier die Sicherheit der anderen Hausbewohner im Vordergrund steht.
So überzeugen Sie Ihren Vermieter: Der richtige Antrag
Statt nur kurz zu fragen "Darf ich einen Hund haben?", erhöhen Sie Ihre Chancen mit einem gut vorbereiteten, schriftlichen Antrag. Ein Vermieter möchte vor allem Sicherheit, dass das Tier keine Probleme verursachen wird.
Seien Sie transparent: Nennen Sie konkret die Rasse, Größe und das Alter des Tieres.
Zeigen Sie Verantwortung: Erwähnen Sie positive Aspekte. Ist das Tier ruhig und an eine Wohnung gewöhnt? Haben Sie eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung? Wie stellen Sie sicher, dass das Tier nicht den ganzen Tag allein ist?
Bitten Sie formell um Erlaubnis: Ein schriftlicher Antrag zeigt, dass Sie die Angelegenheit ernst nehmen und eine klare, dokumentierte Zusage wünschen.
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Checkliste – Tierhaltung in der Mietwohnung
Fallbeispiele
Kurz und anonymisierte Praxisfälle zeigen typische Abläufe, Herausforderungen und Lösungswege. Diese Beispiele dienen der Orientierung — jeder Fall ist vereinfacht dargestellt.
Beispiel 1 – Katze trotz Verbot: Pauschal-Klausel unwirksam
Ausgangslage: Frau Weber, 72, lebt allein. Sie möchte eine Katze zur Gesellschaft. Mietvertrag sagt: "Haustiere grundsätzlich verboten."
Problem: "Ich bin einsam. Meine Tochter wohnt weit weg. Eine Katze würde mir gut tun." Aber der Vermieter ist streng.
Maßnahme: Schriftliche Anfrage: "Ich möchte eine ruhige Hauskatze halten. Bitte überdenken Sie das Verbot." Mieterbund erklärt: "Pauschal-Verbote sind oft unwirksam, besonders bei älteren Menschen für Gesellschaft."
Ergebnis: Nach freundlichem Brief erlaubt Vermieter die Katze. Weber adoptiert aus dem Tierheim. "Meine Katze hat mein Leben verändert – danke, dass ich nachgefragt habe!"
Beispiel 2 – Hundehaftung nach Beißerei: Versicherung rettet
Ausgangslage: Herr Bauer, 50, hält Hund in Mietwohnung (mit Erlaubnis). Sein Hund beißt einen Nachbarn. Kaution/Schaden: 3.000 €.
Problem: "Mein Hund war nervös, der Nachbar ist zu schnell gekommen. Wer zahlt jetzt?" Er hat keine Haftpflicht abgeschlossen.
Maßnahme: Nachbar verlangt Schadensersatz. Bauer muss privat zahlen (3.000 €). Haftpflicht hätte das gedeckt – kostet nur 80 €/Jahr!
Ergebnis: Bauer zahlt, schließt sofort Haftpflicht ab. "Das war eine teure Lektion. Hätte ich die Versicherung gehabt, wäre ich raus gewesen."
Hinweis: Pauschal-Verbote oft unwirksam! Kleine Tiere = meist kein Problem. Hund/Katze = Haftpflicht MUSS her! Nachbarn-Harmonie = wichtig!
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Mein Vermieter hat mündlich 'Ja' gesagt. Reicht das?
Eine mündliche Zusage ist zwar grundsätzlich gültig, aber im Streitfall sehr schwer zu beweisen. Wenn z.B. die Hausverwaltung wechselt oder der Vermieter seine Meinung ändert, stehen Sie ohne Nachweis da. Bitten Sie daher immer um eine kurze schriftliche Genehmigung.
Darf der Vermieter seine Erlaubnis später widerrufen?
Eine einmal erteilte Erlaubnis kann der Vermieter nur aus einem wichtigen Grund widerrufen. Das wäre z.B. der Fall, wenn das Tier nachweislich zu einer erheblichen Störung wird (ständiges lautes Bellen, Aggressivität) und Sie als Halter trotz Aufforderung nichts dagegen unternehmen.
Was ist mit Blindenführhunden oder Assistenzhunden?
Die Haltung eines zertifizierten Assistenzhundes (z.B. Blindenführhund) kann vom Vermieter grundsätzlich nicht verboten werden. Hier überwiegt das Recht des Mieters auf Teilhabe und die Bewältigung seiner Behinderung.