Der Streit um die Renovierung bei Auszug ist ein Klassiker im Mietrecht. Viele Mieter:innen greifen vorschnell zu Pinsel und Farbe, obwohl sie gar nicht müssten. Der Grund: Ein Großteil der Klauseln zu Schönheitsreparaturen in deutschen Mietverträgen ist unwirksam. Hier erfahren Sie, wann Sie eine Forderung Ihres Vermieters getrost zurückweisen können.
Das Gesetz definiert Schönheitsreparaturen eng. Es handelt sich um rein dekorative Arbeiten, um die Spuren der normalen Abnutzung zu beseitigen. Dazu gehören:
Nicht zu den Schönheitsreparaturen gehören aufwändige Instandhaltungsarbeiten wie das Abschleifen von Parkett, die Erneuerung von Teppichböden, die Reparatur von Rissen im Putz oder das Streichen von Fenstern von außen. Solche Forderungen sind unzulässig!
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in den letzten Jahren viele gängige Mietvertragsklauseln gekippt. Ist auch nur ein Teil der Klausel unwirksam, entfällt die Renovierungspflicht für den Mieter in der Regel komplett!
Klauseln, die Ihnen vorschreiben, in festen Zeitabständen zu renovieren (z.B. "Küche alle 3 Jahre", "Wohn- und Schlafräume spätestens alle 5 Jahre"), sind fast immer unwirksam. Eine Renovierungspflicht hängt immer vom tatsächlichen Zustand der Wohnung ab, nicht von einem starren Kalender.
Dies ist ein entscheidender Punkt: Haben Sie die Wohnung bei Einzug in einem unrenovierten Zustand übernommen, ohne dafür einen angemessenen finanziellen Ausgleich vom Vermieter zu erhalten, sind Sie laut BGH nicht verpflichtet, bei Auszug Schönheitsreparaturen durchzuführen. Sie müssen die Wohnung nicht in einem besseren Zustand zurückgeben, als Sie sie empfangen haben.
Klauseln, die Sie verpflichten, die Wohnung bei Auszug unabhängig von der Mietdauer oder dem tatsächlichen Zustand zu renovieren, sind unwirksam. Eine Renovierung ist nur dann geschuldet, wenn sie auch tatsächlich erforderlich ist.
Verpflichtet der Mietvertrag Sie zu mehr als den oben definierten Schönheitsreparaturen (z.B. das Abschleifen von Böden), ist die gesamte Klausel meist ungültig. Auch starre Farbvorgaben (z.B. "alle Wände weiß streichen") können zur Unwirksamkeit führen.
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Nicht unbedingt. Viele Klauseln in Mietverträgen, insbesondere älteren, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) unwirksam. Wenn Ihre Klausel ungültig ist (z.B. wegen starrer Fristen), entfällt Ihre Renovierungspflicht komplett, auch wenn Sie den Vertrag unterschrieben haben.
Wenn Sie eine unrenovierte Wohnung bezogen haben und dafür keinen angemessenen Ausgleich vom Vermieter erhalten haben (was selten der Fall ist), sind Sie laut BGH grundsätzlich nicht verpflichtet, bei Auszug zu renovieren. Sie können die Wohnung im selben Zustand (abgesehen von Schäden) zurückgeben.
Zu den Schönheitsreparaturen zählt nur das 'Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen'. Das Abschleifen von Parkett oder der Austausch von Teppichboden gehört nicht dazu.