Mängel in der Mietwohnung? So zeigen Sie es richtig an!
Schimmel im Bad, eine defekte Heizung im Winter oder undichte Fenster – Mängel in der Mietwohnung sind ärgerlich und können die Lebensqualität stark beeinträchtigen. Als Mieter:in haben Sie Rechte, aber auch Pflichten. Diese Seite erklärt Ihnen, was ein Mangel ist und wie Sie ihn korrekt bei Ihrem Vermieter anzeigen.
Hinweis: Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Inhalte dienen der allgemeinen Orientierung. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an eine anerkannte Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt.
Was ist ein Mangel in der Mietwohnung?
Ein Mangel liegt vor, wenn der tatsächliche Zustand der Wohnung negativ vom vertraglich vereinbarten Zustand abweicht und dadurch die sogenannte **Gebrauchstauglichkeit** der Wohnung beeinträchtigt ist. Der Vermieter ist grundsätzlich verpflichtet, die Wohnung während der gesamten Mietzeit in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten (Instandhaltungspflicht, § 535 Abs. 1 BGB).
Beispiele für Mängel können sein:
- Schimmelbefall
- Defekte Heizung oder Warmwasserversorgung
- Undichte Fenster oder Türen
- Feuchtigkeitsschäden
- Lärmbelästigung (z.B. durch Nachbarn oder Gewerbe, wenn der Vermieter Abhilfe schaffen kann)
- Defekte Elektroinstallationen oder Sanitäranlagen
- Ungezieferbefall
Keine Mängel sind in der Regel normale Abnutzungserscheinungen oder geringfügige Beeinträchtigungen, die den Gebrauch der Wohnung kaum mindern.
Ihre Pflicht als Mieter: Mängel unverzüglich anzeigen!
Als Mieter:in haben Sie die Pflicht, Ihrem Vermieter Mängel an der Wohnung **unverzüglich** mitzuteilen (Anzeigepflicht, § 536c BGB). Dies ist wichtig, damit der Vermieter die Möglichkeit hat, den Mangel zu beheben und um eventuelle Folgeschäden zu vermeiden. Unterlassen Sie die Anzeige, können Sie unter Umständen Ihren Anspruch auf Mietminderung oder Schadensersatz verlieren.
Wie schreibt man eine Mängelanzeige?
Eine Mängelanzeige sollte immer **schriftlich** erfolgen, am besten per Einschreiben mit Rückschein, um einen Nachweis über den Zugang zu haben.
Folgende Punkte sollte Ihre Mängelanzeige enthalten:
- Ihre vollständigen Daten (Name, Anschrift).
- Daten des Vermieters/der Hausverwaltung.
- Genaue Bezeichnung der Mietwohnung (Anschrift, Lage im Haus).
- Datum der Mängelanzeige.
- Eine **präzise und detaillierte Beschreibung jedes einzelnen Mangels.** Wo tritt der Mangel auf? Seit wann besteht er? Wie äußert er sich?
- Fügen Sie wenn möglich **Beweismittel** bei (z.B. Fotos, Videos, Zeugenaussagen, Lärmprotokoll).
- Setzen Sie dem Vermieter eine **angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel** (z.B. 7-14 Tage, je nach Dringlichkeit).
- Kündigen Sie an, welche Schritte Sie unternehmen werden, falls die Frist ergebnislos verstreicht (z.B. Mietminderung, Zurückbehaltungsrecht, ggf. Selbstvornahme nach weiteren Voraussetzungen).
- Ihre **Unterschrift**.
Ihre Rechte als Mieter:in bei Mängeln
Wenn der Vermieter die Mängel trotz Aufforderung und Fristsetzung nicht beseitigt, haben Sie verschiedene Rechte:
- Mietminderung (§ 536 BGB): Sie können die Miete für den Zeitraum, in dem der Mangel besteht, angemessen kürzen. Die Höhe der Minderung hängt von der Schwere der Beeinträchtigung ab.
- Zurückbehaltungsrecht: Sie können einen Teil der Miete (oft das 3- bis 5-fache der angemessenen Minderung) zurückbehalten, bis der Mangel behoben ist, um Druck auszuüben.
- Selbstvornahme (§ 536a Abs. 2 BGB): Unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. wenn der Vermieter mit der Beseitigung in Verzug ist oder bei Gefahr im Verzug) können Sie den Mangel selbst beseitigen lassen und die Kosten vom Vermieter ersetzt verlangen.
- Schadensersatz (§ 536a Abs. 1 BGB): Wenn der Vermieter den Mangel zu vertreten hat oder mit der Beseitigung in Verzug ist und Ihnen dadurch ein Schaden entsteht.
- Außerordentliche fristlose Kündigung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB): Nur bei sehr schwerwiegenden Mängeln, die die Gesundheit gefährden oder den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung erheblich einschränken.
Vorsicht bei Mietminderung und Zurückbehaltungsrecht! Eine zu hohe oder unberechtigte Mietkürzung kann zu Mietrückständen und im schlimmsten Fall zur Kündigung des Mietvertrages führen. Holen Sie im Zweifel Rechtsrat bei einem Mieterverein oder einem Anwalt ein.