Schimmel im Bad, eine defekte Heizung im Winter oder undichte Fenster – Mängel in der Mietwohnung sind ärgerlich und können die Lebensqualität stark beeinträchtigen. Als Mieter:in haben Sie Rechte, aber auch Pflichten. Diese Seite erklärt Ihnen, was ein Mangel ist und wie Sie ihn korrekt bei Ihrem Vermieter anzeigen.
Hinweis: Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Inhalte dienen der allgemeinen Orientierung. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an eine anerkannte Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt.
Ein Mangel liegt vor, wenn der tatsächliche Zustand der Wohnung negativ vom vertraglich vereinbarten Zustand abweicht und dadurch die sogenannte **Gebrauchstauglichkeit** der Wohnung beeinträchtigt ist. Der Vermieter ist grundsätzlich verpflichtet, die Wohnung während der gesamten Mietzeit in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten (Instandhaltungspflicht, § 535 Abs. 1 BGB).
Beispiele für Mängel können sein:
Keine Mängel sind in der Regel normale Abnutzungserscheinungen oder geringfügige Beeinträchtigungen, die den Gebrauch der Wohnung kaum mindern.
Als Mieter:in haben Sie die Pflicht, Ihrem Vermieter Mängel an der Wohnung **unverzüglich** mitzuteilen (Anzeigepflicht, § 536c BGB). Dies ist wichtig, damit der Vermieter die Möglichkeit hat, den Mangel zu beheben und um eventuelle Folgeschäden zu vermeiden. Unterlassen Sie die Anzeige, können Sie unter Umständen Ihren Anspruch auf Mietminderung oder Schadensersatz verlieren.
Eine Mängelanzeige sollte immer **schriftlich** erfolgen, am besten per Einschreiben mit Rückschein, um einen Nachweis über den Zugang zu haben.
Folgende Punkte sollte Ihre Mängelanzeige enthalten:
Wenn der Vermieter die Mängel trotz Aufforderung und Fristsetzung nicht beseitigt, haben Sie verschiedene Rechte:
Vorsicht bei Mietminderung und Zurückbehaltungsrecht! Eine zu hohe oder unberechtigte Mietkürzung kann zu Mietrückständen und im schlimmsten Fall zur Kündigung des Mietvertrages führen. Holen Sie im Zweifel Rechtsrat bei einem Mieterverein oder einem Anwalt ein.
Ein Mangel liegt vor, wenn der tatsächliche Zustand der Wohnung negativ von dem vertraglich vereinbarten Zustand abweicht und die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigt ist. Beispiele dafür sind Schimmel, eine defekte Heizung oder feuchte Wände. Normale Abnutzungserscheinungen zählen in der Regel nicht als Mangel.
Ja, als Mieter:in haben Sie eine gesetzliche Anzeigepflicht. Sie müssen Mängel unverzüglich und schriftlich Ihrem Vermieter melden, damit dieser die Möglichkeit hat, sie zu beheben. Versäumen Sie dies, können Sie Ihre Rechte auf Mietminderung oder Schadensersatz verlieren.
Wenn der Vermieter trotz schriftlicher Aufforderung und Fristsetzung nicht reagiert, können Sie unter anderem die Miete angemessen mindern oder einen Teil der Miete zurückbehalten. In Ausnahmefällen ist auch die Selbstvornahme (Mangel selbst beheben lassen und Kosten in Rechnung stellen) oder eine fristlose Kündigung möglich.
Sie können die Miete mindern, aber nur um einen angemessenen Betrag, der der Schwere des Mangels entspricht. Eine zu hohe oder unberechtigte Mietkürzung kann schwerwiegende Folgen haben, wie z.B. eine Kündigung. Es ist daher ratsam, die Höhe der Mietminderung vorher bei einem Mieterverein oder Anwalt abzuklären.