Sie möchten Ihren Mietvertrag kündigen und aus Ihrer Wohnung ausziehen? Damit die Kündigung wirksam ist und es später keine Probleme gibt, müssen Sie einige wichtige Punkte beachten, insbesondere die Form und die Kündigungsfristen. Diese Seite gibt Ihnen einen Überblick.
Hinweis: Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Inhalte dienen der allgemeinen Orientierung. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an eine anerkannte Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt.
Als Mieter:in können Sie Ihren Mietvertrag für eine Wohnung in der Regel ohne Angabe von Gründen ordentlich kündigen. Hierbei müssen Sie sich jedoch an die gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen halten.
Gesetzliche Kündigungsfrist für Mieter
Die gesetzliche Kündigungsfrist für Mieter beträgt grundsätzlich drei Monate zum Monatsende (§ 573c Abs. 1 BGB). Das bedeutet, die Kündigung muss dem Vermieter spätestens am dritten Werktag eines Monats zugehen, damit das Mietverhältnis zum Ablauf des übernächsten Monats endet.
Beispiel: Geht Ihre Kündigung am 3. Juli (angenommen, dies ist ein Werktag) beim Vermieter ein, endet Ihr Mietvertrag am 30. September.
Samstag als Werktag: Achtung, der Samstag zählt bei der Berechnung der Frist als Werktag! Fällt der dritte Werktag auf einen Samstag, muss die Kündigung spätestens an diesem Tag beim Vermieter sein.
Längere, im Mietvertrag vereinbarte Kündigungsfristen zuungunsten des Mieters sind in der Regel unwirksam. Kürzere Fristen können jedoch vereinbart werden.
Form der Kündigung
Die Kündigung des Mietvertrages muss zwingend schriftlich erfolgen (§ 568 Abs. 1 BGB). Das bedeutet:
Das Kündigungsschreiben muss grundsätzlich von allen Mietern im Mietvertrag eigenhändig unterschrieben werden.
Eine Kündigung per E-Mail, Fax oder mündlich ist nicht ausreichend und unwirksam!
Wichtig für den Nachweis: Versenden Sie die Kündigung am besten per Einschreiben oder übergeben Sie sie persönlich unter Zeugen bzw. lassen Sie sich den Empfang auf einer Kopie quittieren. So können Sie den rechtzeitigen Zugang beim Vermieter nachweisen.
Inhalt eines Kündigungsschreibens durch den Mieter
Ein Kündigungsschreiben sollte folgende Punkte enthalten:
Ihre vollständigen Namen und Ihre aktuelle Anschrift (die der Mietwohnung).
Name und Anschrift des Vermieters bzw. der Hausverwaltung.
Genaue Bezeichnung der Mietwohnung (Anschrift, ggf. Lage im Haus, Wohnungsnummer).
Das aktuelle Datum.
Die klare und unmissverständliche Erklärung der Kündigung des Mietverhältnisses.
Den Zeitpunkt, zu dem gekündigt wird (z.B. "fristgerecht zum TT.MM.JJJJ" oder "zum nächstmöglichen Zeitpunkt"). Es ist ratsam, das genaue Datum des Mietvertragsendes zu nennen.
Die Unterschriften aller im Mietvertrag genannten Mieter.
In bestimmten Situationen haben Sie als Mieter:in ein Sonderkündigungsrecht, das Ihnen erlaubt, den Mietvertrag vorzeitig mit einer verkürzten Frist zu beenden. Beispiele hierfür sind:
Mieterhöhung: Bei einer Ankündigung einer Mieterhöhung zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete oder nach Modernisierungsmaßnahmen haben Sie oft ein Sonderkündigungsrecht bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang der Erhöhungserklärung; das Mietverhältnis endet dann zum Ablauf des übernächsten Monats.
Tod des Mieters: Erben können den Mietvertrag innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Mieters außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen.
Verweigerung der Untervermietung: Unter bestimmten Umständen, wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung eines Teils der Wohnung unberechtigt verweigert.
Prüfen Sie Ihren Mietvertrag und informieren Sie sich genau, wenn Sie ein Sonderkündigungsrecht vermuten.
Die Wohnungsübergabe
Vor dem Auszug steht die Wohnungsübergabe an den Vermieter an. Wichtige Punkte hierbei:
Zustand der Wohnung: Die Wohnung sollte in dem Zustand übergeben werden, der vertraglich vereinbart wurde (meist "besenrein", ggf. Durchführung von Schönheitsreparaturen, falls wirksam vereinbart).
Übergabeprotokoll: Erstellen Sie zusammen mit dem Vermieter ein detailliertes Übergabeprotokoll, in dem der Zustand der Wohnung und aller Räume sowie die Zählerstände (Strom, Wasser, Gas) festgehalten werden. Lassen Sie sich eine Kopie aushändigen.
Schlüsselübergabe: Übergeben Sie alle zur Wohnung gehörenden Schlüssel.
Mietkaution: Klären Sie die Rückzahlung Ihrer Mietkaution. Der Vermieter hat nach Auszug eine angemessene Prüf- und Überlegungsfrist (oft bis zu 6 Monate), um eventuelle Ansprüche zu prüfen.
Tipp: Machen Sie vor der Übergabe Fotos vom Zustand der Wohnung, um späteren Unstimmigkeiten vorzubeugen.
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Checkliste – Mietvertrag kündigen als Mieter
Fallbeispiele
Hinweis: Die folgenden Praxisfälle dienen der Veranschaulichung. Alle Beträge, Zahlen und Fristen sind vereinfachte Modellrechnungen und werden nicht fortlaufend auf tagesaktuelle Rechtsstände geprüft.
Kurze und anonymisierte Praxisfälle zeigen typische Abläufe, Herausforderungen und Lösungswege. Diese Beispiele dienen der Orientierung — jeder Fall ist vereinfacht dargestellt.
Beispiel 1 – Frist verpasst: Kündigung verschiebt sich um einen Monat
Ausgangslage: Herr Schulz, 28, will Ende April ausziehen (3-Monats-Frist). Er schickt die Kündigung am 15. Januar (nach dem 3. Werktag) raus.
Problem: Da die Kündigung zu spät im Januar ankam, zählt der Januar nicht mehr. Die Frist beginnt erst im Februar.
Maßnahme: Kündigung ist gültig, aber verschiebt sich: Fristende ist 31. Mai (Februar, März, April, Mai). Er muss einen Monat länger Miete zahlen.
Ergebnis: Schulz muss Miete bis Ende Mai zahlen. Hätte die Kündigung den Vermieter bis zum 3. Werktag im Januar erreicht, wäre der Auszug Ende April gewesen.
Beispiel 2 – E-Mail reicht nicht, nur Brief mit Einschreiben zählt
Ausgangslage: Frau Becker, 55, schickt Kündigungsschreiben per E-Mail. Vermieter antwortet nicht.
Problem: Sechs Monate später fordert Vermieter: "Ihre Kündigung war ungültig (E-Mail) und nicht zugegangen!" Sie muss zwei weitere Monate zahlen.
Maßnahme: Der Mieterbund erklärt: Kündigung muss schriftlich (Originalunterschrift) erfolgen. E-Mail ist nicht ausreichend (§ 568 BGB).
Ergebnis: Becker muss zahlen, da sie den Zugang der rechtsgültigen Kündigung nicht beweisen kann. Kündigungen sollten so zugestellt werden, dass der Zugang nachweisbar ist.
Hinweis: Gesetzliche Kündigungsfrist für Mieter ist 3 Monate zum Monatsende. Kündigung muss spätestens am 3. Werktag zugehen. Der Zugang sollte sicher nachweisbar sein, z. B. durch persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung oder Einwurf in den Briefkasten mit Zeugen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist die gesetzliche Kündigungsfrist für Mieter?
Die gesetzliche Kündigungsfrist für Mieter beträgt in der Regel drei Monate zum Monatsende. Die Kündigung muss dem Vermieter spätestens am dritten Werktag des Monats zugehen, damit sie zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam wird.
Muss die Kündigung schriftlich erfolgen?
Ja, die Kündigung des Mietvertrages muss zwingend in schriftlicher Form erfolgen und von allen im Mietvertrag genannten Mietern eigenhändig unterschrieben werden. Eine mündliche Kündigung oder per E-Mail ist nicht wirksam.
Wie kann ich den Zugang der Kündigung nachweisen?
Um den Zugang nachweisen zu können, sollten Sie die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein versenden oder sie persönlich unter Zeugen übergeben. So erhalten Sie einen Beleg dafür, dass der Vermieter die Kündigung fristgerecht erhalten hat.
Gibt es ein Sonderkündigungsrecht für Mieter?
Ja, in bestimmten Fällen haben Mieter ein Sonderkündigungsrecht. Beispiele hierfür sind eine Mieterhöhung oder die Verweigerung der Untervermietung in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Auch beim Tod des Mieters können besondere Regelungen gelten. In solchen Fällen können besondere Kündigungsfristen gelten.
Wie lange darf der Vermieter die Mietkaution einbehalten?
Nach der Wohnungsübergabe hat der Vermieter eine angemessene Prüf- und Überlegungsfrist, um die Rückzahlung der Mietkaution zu veranlassen. Diese Frist beträgt in der Regel bis zu sechs Monate.
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