Haben Sie ein Mieterhöhungsverlangen erhalten? Prüfen Sie es sorgfältig: Nicht jede Mieterhöhung ist zulässig. Die Zustimmung soll grundsätzlich bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang des Verlangens erklärt werden (§ 558b Abs. 2 BGB). Bei Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete gelten außerdem u.a. die 15‑Monats-Regel und die Einjahressperrfrist (§ 558 Abs. 1 BGB) sowie die Kappungsgrenze (20% bzw. 15% in bestimmten Gebieten, § 558 Abs. 3 BGB). Lesen Sie auch unsere Informationen zum Thema Mieterhöhung.
Expertentipps:
- Erst prüfen, dann reagieren: Formelle Mängel und fehlende Begründung sind häufige Ansatzpunkte (Begründung ist bei § 558-Mieterhöhung Pflicht, § 558a BGB).
- Fristen notieren: Zugangstag dokumentieren (Briefumschlag/Fotos), da die Zustimmungsfrist daran hängt (§ 558b Abs. 2 BGB).
- Bei Mietspiegel: Ausstattung/Lage/Größe korrekt einstufen und Rechenweg des Vermieters nachvollziehbar abgleichen.
- Bei Vergleichswohnungen: Sind Größe, Baujahr, Ausstattung und Lage wirklich vergleichbar?
Hinweis: Dieses Tool ersetzt keine Rechtsberatung. Es dient der allgemeinen Unterstützung bei der Antragstellung. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an eine anerkannte Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt.
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Redaktionell geprüft: 02.01.2026