Antrag auf Belegeinsicht zur Nebenkostenabrechnung

Zur Prüfung Ihrer Nebenkosten-/Betriebskostenabrechnung können Sie Einsicht in die der Abrechnung zugrundeliegenden Belege verlangen (§ 556 Abs. 4 BGB). Der Vermieter darf die Belege auch elektronisch bereitstellen (§ 556 Abs. 4 BGB). § 259 BGB enthält zusätzlich allgemeine Regeln zur Rechenschaftspflicht (Rechnung mitteilen und Belege vorlegen, soweit üblich).

Fristen im Blick behalten: Einwendungen gegen die Abrechnung müssen grundsätzlich spätestens bis zum Ablauf von 12 Monaten nach Zugang der Abrechnung mitgeteilt werden (§ 556 Abs. 3 S. 5-6 BGB). Wenn die Belegeinsicht verzögert wird, sollte trotzdem rechtzeitig reagiert werden (z.B. Belegeinsicht verlangen und Einwendungen „nach Belegprüfung“ ankündigen).

Zur Zahlung: Ob und in welchem Umfang ein Zurückbehaltungsrecht gegen eine Nachforderung besteht, hängt vom Einzelfall ab. In vielen Fällen ist „Zahlung unter Vorbehalt“ eine risikoärmere Zwischenlösung, bis die Belege geprüft sind.

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Wichtiger Hinweis: Dieses Tool ersetzt keine Rechtsberatung. Ob Kopien verlangt werden können (statt Einsicht) und welche Kosten angemessen sind, ist stark vom Einzelfall abhängig.

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Redaktionell geprüft: 02.01.2026

1. Ihre Angaben (Mieter/in)
2. Angaben zum Vermieter / zur Hausverwaltung
3. Details zur Nebenkostenabrechnung
4. Sonderfall: Anforderung von Kopien