Für Umbauten, die in die Bausubstanz eingreifen (z.B. Wände, Böden, Elektrik), sollte vor Beginn stets eine schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden. Wichtig: Für bestimmte Maßnahmen gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Erlaubnis, u.a. für Barrierereduzierung, Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge (z.B. Wallbox), Einbruchsschutz und Stromerzeugung durch Steckersolargeräte (§ 554 Abs. 1 BGB). Der Anspruch besteht nicht, wenn die Maßnahme dem Vermieter unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann (§ 554 Abs. 1 S. 2 BGB).
Sicherheit/Absicherung: Im Zusammenhang mit Maßnahmen nach § 554 BGB kann der Mieter sich zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten; § 551 Abs. 3 gilt entsprechend (§ 554 Abs. 1 S. 3 BGB). Abgrenzung: § 555d BGB betrifft Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters, die der Mieter grundsätzlich dulden muss (mit Härteeinwand-Regelungen).
Führen Sie Umbauten nicht „einfach so“ durch. Ohne Zustimmung drohen je nach Einzelfall Rückbauverlangen, Schadensersatz und ggf. eine Abmahnung; die rechtlichen Folgen hängen stark von Maßnahme, Risiko und Vertrag ab.
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Wichtiger Hinweis: Dieses Tool ersetzt keine Rechtsberatung. Ob ein Anspruch nach § 554 BGB besteht, ob eine Sicherheit verlangt werden darf und welche technischen Vorgaben einzuhalten sind, hängt vom konkreten Vorhaben und dem Gebäude ab.
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Redaktionell geprüft: 02.01.2026