Allgemeine Beschwerde an den Vermieter

Ob Ruhestörung, defekte Klingel oder ein verdrecktes Treppenhaus: Probleme im Haus sollten dem Vermieter bzw. der Hausverwaltung nachvollziehbar angezeigt werden. Hintergrund: Der Vermieter ist verpflichtet, die Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten (§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB). Wichtig: Mängel, die während der Mietzeit auftreten, sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen (§ 536c Abs. 1 BGB).

Warum „formell“ wichtig ist: Unterbleibt die Anzeige, kann das Nachteile haben (z.B. Schadensersatzpflicht; bestimmte Rechte können ausgeschlossen sein), wenn der Vermieter wegen der fehlenden Anzeige nicht rechtzeitig Abhilfe schaffen konnte (§ 536c Abs. 2 BGB). Tipp: Nachweise helfen (Fotos, kurze Datums-/Uhrzeitliste bei Ruhestörung, Zeugen).

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Redaktionell geprüft: 02.01.2026

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