Viele Mieter:innen wünschen sich ein Haustier. Doch nicht immer ist die Tierhaltung in der Mietwohnung ohne Weiteres erlaubt. Die Rechtslage ist oft komplex und hängt von der Art des Tieres, den Regelungen im Mietvertrag und der aktuellen Rechtsprechung ab. Diese Seite gibt Ihnen einen Überblick.
Hinweis: Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Inhalte dienen der allgemeinen Orientierung. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an eine anerkannte Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt.
Ein **generelles und ausnahmsloses Verbot** jeglicher Tierhaltung im Mietvertrag ist in der Regel **unwirksam**. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass solche Klauseln den Mieter unangemessen benachteiligen, da sie auch die Haltung von Kleintieren verbieten würden, die üblicherweise keine Störungen verursachen.
Die Haltung von **Kleintieren**, die in geschlossenen Behältnissen gehalten werden und typischerweise keine Störungen oder Schäden verursachen, ist in der Regel **immer erlaubt** und bedarf keiner Zustimmung des Vermieters. Dazu zählen zum Beispiel:
Auch wenn der Mietvertrag ein allgemeines Tierhaltungsverbot enthält, gilt dieses in der Regel nicht für solche Kleintiere, solange ihre Anzahl im üblichen Rahmen bleibt und keine unzumutbaren Belästigungen für andere Hausbewohner oder Schäden an der Wohnung entstehen.
Bei der Haltung von Hunden und Katzen ist die Situation komplexer. Ein generelles Verbot im Mietvertrag ist auch hier oft unwirksam. Stattdessen muss eine **Interessenabwägung im Einzelfall** stattfinden.
Der Vermieter kann die Zustimmung zur Hunde- oder Katzenhaltung verweigern, wenn triftige Gründe vorliegen, z.B.:
Viele Mietverträge enthalten Klauseln, die die Hunde- und Katzenhaltung von der **vorherigen Zustimmung des Vermieters** abhängig machen. Eine solche Klausel ist in der Regel wirksam. Der Vermieter darf seine Zustimmung aber nicht willkürlich verweigern, sondern muss die Interessen aller Beteiligten abwägen.
Tipp: Sprechen Sie immer zuerst mit Ihrem Vermieter, bevor Sie sich einen Hund oder eine Katze anschaffen, und holen Sie möglichst eine schriftliche Erlaubnis ein.
Die Haltung von exotischen, giftigen oder anderweitig gefährlichen Tieren (z.B. Giftschlangen, Kampfhunde bestimmter Rassen) ist in Mietwohnungen in der Regel **nicht ohne Weiteres erlaubt** und bedarf immer der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters. Oftmals ist die Haltung solcher Tiere auch durch landesspezifische Gesetze und Verordnungen eingeschränkt oder verboten.
Da es bei der Haustierhaltung primär um die Auslegung des Mietvertrages und die Kommunikation mit dem Vermieter geht, ist ein spezifischer "Antragsgenerator" hier weniger zielführend als bei anderen Themen. Ein Schreiben an den Vermieter, um die Erlaubnis zur Haltung eines bestimmten Tieres zu erbitten, kann jedoch oft formlos erfolgen, sollte aber gut begründet sein.