Hier finden Sie wichtige Informationen zur Prüfung Ihrer Nebenkostenabrechnung (Betriebskostenabrechnung) und können anschließend direkt einen Widerspruch erstellen, falls Posten unklar sind oder Fehler vorliegen.
Wichtig (Fristen): Einwendungen gegen die Abrechnung müssen dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf von 12 Monaten nach Zugang der Abrechnung mitgeteilt werden (§ 556 Abs. 3 BGB).
Wichtig (Abrechnungsfrist): Der Vermieter muss die Abrechnung spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitteilen; ist er verspätet, sind Nachforderungen grundsätzlich ausgeschlossen (§ 556 Abs. 3 BGB).
Expertentipps:
- Zugang dokumentieren: Foto vom Briefumschlag/Datum notieren (relevant für die 12‑Monats-Einwendungsfrist).
- Belegeinsicht nutzen: Der Vermieter muss auf Verlangen Einsicht in die der Abrechnung zugrundeliegenden Belege gewähren (§ 556 Abs. 4 BGB) - bei Unklarheiten immer schriftlich anfordern.
- Nicht nur „zu teuer“ schreiben: Beanstandungen möglichst konkret benennen (Kostenart, Verteilerschlüssel, Zeitraum, Rechenweg).
- Heizung/Warmwasser: Prüfen, ob getrennt/korrekt abgerechnet wird und ob Verbrauchswerte plausibel sind.
Hinweis: Dieses Tool ersetzt keine Rechtsberatung. Es dient der allgemeinen Unterstützung bei der Antragstellung. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an eine anerkannte Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt.
Technischer Hinweis: Um das PDF erfolgreich herunterzuladen, öffnen Sie diese Seite bitte in einem Internet-Browser wie Chrome, Firefox oder Safari. In der Google-App (z. B. über die Suchleiste auf dem Startbildschirm) funktioniert der Download leider nicht zuverlässig.
Redaktionell geprüft: 02.01.2026
Unter Betriebskosten versteht man laufende Kosten, die dem Eigentümer durch Eigentum am Grundstück oder den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes entstehen; Betriebskosten können nur umgelegt werden, wenn dies wirksam vereinbart wurde (§ 556 Abs. 1 BGB).
Über Betriebskostenvorauszahlungen ist jährlich abzurechnen, und die Abrechnung muss dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitgeteilt werden (§ 556 Abs. 3 BGB).
Einwendungen gegen die Abrechnung müssen dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Zugang der Abrechnung mitgeteilt werden (§ 556 Abs. 3 BGB).
Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die der Abrechnung zugrundeliegenden Belege gewähren; er darf Belege auch elektronisch bereitstellen (§ 556 Abs. 4 BGB).