Hier finden Sie wichtige Informationen zur Prüfung Ihrer Nebenkostenabrechnung (Betriebskostenabrechnung) und können anschließend direkt einen Widerspruch erstellen, falls Posten unklar sind oder Fehler vorliegen.
Wichtig (Fristen): Einwendungen gegen die Abrechnung müssen dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf von 12 Monaten nach Zugang der Abrechnung mitgeteilt werden (§ 556 Abs. 3 BGB).
Wichtig (Abrechnungsfrist): Der Vermieter muss die Abrechnung spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitteilen; ist er verspätet, sind Nachforderungen grundsätzlich ausgeschlossen (§ 556 Abs. 3 BGB).
Expertentipps:
- Zugang dokumentieren: Foto vom Briefumschlag/Datum notieren (relevant für die 12‑Monats-Einwendungsfrist).
- Belegeinsicht nutzen: Der Vermieter muss auf Verlangen Einsicht in die der Abrechnung zugrundeliegenden Belege gewähren (§ 556 Abs. 4 BGB) - bei Unklarheiten immer schriftlich anfordern.
- Nicht nur „zu teuer“ schreiben: Beanstandungen möglichst konkret benennen (Kostenart, Verteilerschlüssel, Zeitraum, Rechenweg).
- Heizung/Warmwasser: Prüfen, ob getrennt/korrekt abgerechnet wird und ob Verbrauchswerte plausibel sind.
Hinweis: Dieses Tool ersetzt keine Rechtsberatung. Es dient der allgemeinen Unterstützung bei der Antragstellung. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an eine anerkannte Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt.
Technischer Hinweis: Um das PDF erfolgreich herunterzuladen, öffnen Sie diese Seite bitte in einem Internet-Browser wie Chrome, Firefox oder Safari. In der Google-App (z. B. über die Suchleiste auf dem Startbildschirm) funktioniert der Download leider nicht zuverlässig.
Redaktionell geprüft: 16.02.2026
Unter Betriebskosten versteht man laufende Kosten, die dem Eigentümer durch Eigentum am Grundstück oder den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes entstehen; Betriebskosten können nur umgelegt werden, wenn dies wirksam vereinbart wurde (§ 556 Abs. 1 BGB).
Über Betriebskostenvorauszahlungen ist jährlich abzurechnen, und die Abrechnung muss dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitgeteilt werden (§ 556 Abs. 3 BGB).
Einwendungen gegen die Abrechnung müssen dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Zugang der Abrechnung mitgeteilt werden (§ 556 Abs. 3 BGB).
Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die der Abrechnung zugrundeliegenden Belege gewähren; er darf Belege auch elektronisch bereitstellen (§ 556 Abs. 4 BGB).
Unsere Ratgeber und Generatoren basieren auf der strikten Auswertung aktueller Gesetzestexte. Sie werden von Jan (Projektleitung) & Team entwickelt und durch unser Netzwerk aus Fachberatern regelmäßig auf fachliche Korrektheit geprüft.
Sie wissen nicht genau, wo Sie anfangen sollen?
Nutzen Sie unseren Digitalen Lotsen. Er führt Sie in wenigen Klicks zielsicher zum passenden Ratgeber, Rechner oder Generator für Ihr Anliegen.
💡 Fehler entdeckt oder ein technisches Problem? Helfen Sie uns, die Tools aktuell zu halten. Schreiben Sie uns gerne eine kurze Nachricht.